Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes richtet sich nach dem so genannten Mindestunterhalt des § 1612 a BGB. Auf diesem baut auch die bekannte "Düsseldorfer Tabelle" zum Kindesunterhalt auf.
Nach einem längeren Zeitraum ohne Erhöhung (die letzte Erhöhung des Mindestunterhaltes fand zum 01.01.2010 statt) wurde nunmehr der Mindestunterhalt zum 01.08.2015 erhöht.
Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem sächlichen Existenzminimum des § 32 Abs.6 EStG. Dieses wurde durch ein am 22.07.2015 im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz angehoben. (Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, BGBl. 2015 I, 1202)
Dementsprechend erhöhen sich die Kindesunterhaltsbeträge zum 01.08.2015.
Die aktuellen Beträge der Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.