Ist eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu übernehmen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so wird ihr auf Antrag für die Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe (in Familiensachen: „Verfahrenskostenhilfe") gewährt.
Das bedeutet, dass die Kosten des eigenen Anwalts sowie die Gerichtskosten voll oder teilweise vom Staat getragen werden.
Einem Rechtsuchenden, dem von seinem monatlichen Netto-Einkommen (nach Abzug der Kosten für Unterkunft und Heizung, der Krankenversicherungsbeiträge, der Unterhaltsleistungen, der monatlichen Raten für Verbindlichkeiten, etc.) nur noch € 481,-- verbleiben, wird die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt bewilligt werden. Dieser Freibeträg erhöht sich für Erwerbstätige um € 219,--. Zudem gibt es je nach Einzelfall möglicherweise weitere Freibeträge.
Falls darüber hinaus Einkommen verbleiben sollte, setzt das Gericht Ratenzahlungen auf die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe fest, so dass die Kosten des Verfahrens, zumindest teilweise, in Raten zurückbezahlt werden.
Da die Berechnung des einzusetzenden Einkommens von vielen Faktoren abhängig sein kann, sollte mit der Prüfung der Frage, ob Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren bewilligt werden kann oder nicht, ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
Hier finden Sie das zur Beantragung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe erforderliche Formular.