Für eine Beratung, die in keinem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit steht, kann die Vergütung frei ausgehandelt werden.
(§ 34 RVG)
Insoweit können (je nach Umfang der Beratung) Stundensätze oder Festbeträge vereinbart werden. Selbstverständlich werden die Kosten einer Beratung in unserem Hause besprochen, bevor sie anfallen.
Sofern eine Vereinbarung nicht getroffen wird, kann der Rechtsanwalt für eine erste Beratung gegenüber einem Verbraucher keine höhere Gebühr als € 190,-- zzgl. der gesetzl. USt fordern (§ 34 RVG).
Diese Beschränkung der Gebühr gilt aber nur für die erste Beratung. Schließen sich weitere Beratungsgespräche an, so entfällt die Beschränkung.
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für diese so genannte Erstberatung. Es ist deshalb vorteilhaft, beim ersten Gespräch bereits die erforderlichen Daten der Rechtschutzversicherung (Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer) mitzubringen.