Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes richtet sich nach dem so genannten Mindestunterhalt des § 1612 a BGB. Auf diesem baut auch die bekannte "Düsseldorfer Tabelle" zum Kindesunterhalt auf. Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem sächlichen Existenzminimum des § 32 Abs.6 EStG (Einkommensteuergesetz).
Nach einem längeren Zeitraum ohne Erhöhung (die letzte Erhöhung des Mindestunterhaltes fand zum 01.01.2010 statt) wurde der Mindestunterhalt zum 01.08.2015 erhöht. Nunmehr findet mit Wirkung zum 01.01.2016 erneut eine Erhöhung statt.
Allerdings wurden mit Wirkung zum 01.01.2016 auch die Kindergeldbeträge erhöht.
Die aktuellen Beträge der Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.