Bei Unfallschäden stehen sich immer wieder die Interessen des Geschädigten an einer vollständigen Wiederherstellung (Begleichung des Schadens) und des Schädigers bzw. Versicherers an einer möglichst geringen Zahlung gegenüber.
Selbstverständlich muss ein entstandener Schaden ersetzt werden. Allerdings ist der Geschädigte verpflichtet seinen Schaden so gering als ihm möglich ist zu halten, soweit dies zumutbar ist. Dabei stehen seit geraumer Zeit immer wieder die Frage zur Diskussion in welcher Höhe Gutachterkosten oder ein Leihwagen zu bezahlen sind, oder ob die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchgeführt werden darf.
Zum Frage ob eine Fachwerkstatt beauftragt werden darf hat der Bundesgerichtshof am 07.02.2017 erneut eine Entscheidung getroffen. Diese bezog sich auf den Fall einer „fiktiven“ Abrechnung. Dies bedeutet, dass der Geschädigte seinen Pkw nicht reparieren lies, sondern lediglich die dafür erforderlichen Kosten verlangt hat.
Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verwiesen werden kann. Der Schädiger muss allerdings darlegen und beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Die Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt darf zudem nicht unzumutbar sein.
Selbstverständlich ist die Frage, wann eine solche „Billigreparatur“ zumutbar ist von vielen Faktoren abhängig. Versicherer haben natürlich das Interesse geringstmögliche Schadenersatzbeträge zu entrichten. Die Kosten der Beauftragung eines Anwalts sind für den Fall, dass der Unfall vom Gegner verschuldet war, jedoch ebenfalls durch den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu tragen. Insoweit ist es bei Verkehrsunfällen immer zu empfehlen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie hier.