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Rechts vor Links im Parkplatz?

Auf Parkplätzen ohne extra Vorfahrtsregelung gilt üblicherweise kein "rechts vor links" - das ist nun erstmals höchstrichterlich geklärt. Es sei der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.11.2022.

In dem Fall ging es um zwei Autofahrer, die auf einem Parkplatz im Kreuzungsbereich von zwei Fahrgassen kollidiert waren. Sie hatten sich wegen eines parkenden Sattelzuges nicht rechtzeitig sehen können. Der klagende Autofahrer kam dabei von rechts und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte.

Die Vorinstanzen hatten bereits gemäß eine Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des klagenden Fahrers angenommen. Zu dieser Quote kamen die Gerichte aber nicht wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Vielmehr sei der beklagte Fahrer in der unübersichtlichen Situation schlicht zu schnell gefahren. Auf die Vorfahrtsregel "rechts vor links" kam es den Gerichten nicht an.

Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichts. Zwar sei die StVO grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen anwendbar, wenn diese wie hier für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Eine Anwendung der "Rechts-vor-links"-Regelung komme aber nicht in Betracht, da es sich bei den Fahrgassen auf dem Parkplatz nicht um eine "Kreuzung" handele. Eine Kreuzung liege nur vor, wenn "zwei Straßen" sich schnitten.

Eine Straße wiederum sei eine Fahrbahn, die dem fließenden Verkehr diene - also einem Verkehr, bei dem es den Teilnehmern auf ein möglichst ungehindertes Vorwärtskommen, auf ein zügiges Zurücklegen einer Strecke ankomme. Und dieser erforderliche eindeutige Straßencharakter fehle hier, so der BGH. Typischerweise seien die Parkplatzflächen vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da. Auch seien Leute zu Fuß unterwegs, was einer zügigen Fahrweise entgegenstehe. Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.

Die vollständige ENtscheidung finden Sie hier.

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