Im Verkehrsstrafrecht werden zumeist Delikte wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrerflucht oder „Trunkenheitsfahrten" abgehandelt. Allerdings besteht auch bei einem einfachen Verkehrsunfall das Risiko strafrechtlicher Folgen. Häufig wird bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden beispielsweise eine fahrlässige Körperverletzung angenommen.
Auch hier gilt: Holen Sie sich anwaltlichen Rat, bevor Sie sich gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern.
Trunkenheitsfahrt
Alkohol am Steuer ist der häufigste Grund für den Führerscheinentzug.
Wird beim Fahrer eines Kraftfahrzeugs eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille oder mehr festgestellt, wird dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Es handelt sich jedoch um eine Straftat, sofern Ausfallerscheinungen hinzukommen, die auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Im Falle solcher „Fahrauffälligkeiten" wird sogar bereits ab einer BAK von 0,3 Promille eine Straftat angenommen und verfolgt.
Ab einer BAK von 1,1 Promille oder mehr, macht sich der Fahrer in jedem Fall strafbar. Es liegt dann eine „absolute Fahruntüchtigkeit" vor. Selbst wenn kein Fahrfehler auftritt, wird der Vorfall strafrechtlich verfolgt. Passiert in diesem Zustand jedoch eine Gefährdung oder gar ein Unfall, so wirkt sich dies zusätzlich auf das Strafmaß aus.
Auch das Fahren mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss ab 1,6 Promille ist in der Regel strafbar und kann zum Verlust des Führerscheins führen.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / „Fahrerflucht"
Ist man an einem Unfall beteiligt, so muss man dafür sorgen, dass die erforderlichen Daten zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden. Das heißt, dass man verpflichtet ist, den Unfallgegnern seine Personalien sowie die Daten des Fahrzeugs (zumindest: amtl. Kennzeichen) mitzuteilen.
Verursacht man einen Unfall und es ist sonst keine weitere Person anwesend, der man seine Daten mitteilen kann (z. B. es wird ein geparktes Auto angefahren), so ist man verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten. Erst dann, wenn keine Möglichkeit besteht, die Daten einem anderen Unfallbeteiligten mitzuteilen, kann man sich vom Unfallort entfernen. Wichtig ist jedoch, dass man dann so schnell wie möglich dieser Informationspflicht nachkommt und beispielsweise den Unfall bei der Polizei meldet.
Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht.