Diese Website verwendet Cookies. Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste.
Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit dem Einsatz von Cookies einverstanden.
Datenschutz.
OK

Vorladung

Als Beschuldiger ist man nicht verpflichtet, der Vorladung nachzukommen und eine Aussage bei der Polzei zu machen. Erhält man hingegen eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft ist man verpflichtet zu erscheinen. Eine Aussage als Beschuldiger ist jedoch auch hier nicht zwingend zu erbringen.

Wird man einer Straftat beschuldigt, wird die Situation auch nicht besser, wenn man eine Aussage tätigt. Vielmehr könnte sich dies sogar nachteilig für ein mögliches Gerichtsverfahren erweisen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll sich zunächst bei einem Strafverteidiger beraten zu lassen. Dieser hat die Möglichkeit Akteneinsicht zu holen. Erst im Anschluss sollte abgewogen werden, ob eine Aussage sinnvoll ist.

Nachteile durch das Nichtaussagen hat man nicht. Vielmehr hat ein Beschuldigter ein Recht zu Schweigen.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

mehr...
Das gibt's Neues

Kindesunterhalt

Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge ab 01.01.2024

Namensänderung

des Kindes auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils

Ersatzflug

Entschädigungspflicht tritt auch ein, wenn nicht der schnellstmögliche Ersatzflug angeboten wird.