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Jugendstrafrecht

Im Vergleich zum „normalen" Strafrecht werden im Jugendstrafrecht die üblichen Vorschriften ergänzt durch Besonderheiten. Hier gilt zusätzlich das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Jugendlicher ist im Strafrecht, wer zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsend ist, wer schon 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Für Jugendliche kommt immer Jugendstrafrecht zur Anwendung, bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht nach bestimmten Kriterien.

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Auch wiegt der Gedanke der Resozialisierung mehr als im Erwachsenenstrafrecht. Hierzu werden dem Jugendrichter mehr Alternativen zur „normalen" Strafe ermöglicht.

Der Jugendrichter kann

  • Weisungen und Anordnungen erteilen
  • Verwarnungen aussprechen
  • Auflagen erteilen
  • Jugendarrest verhängen
  • Jugendstrafe aussprechen (maximal 10 Jahre).


Auch im Jugendstrafrecht ist eine Verteidigung des Beschuldigten wichtig. Sehr viel mehr als im „normalen” Strafverfahren besteht nämlich die Gefahr, dass sich der Jugendliche gegenüber den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft nur unzureichend selbst verteidigen kann.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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