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Kein Zugriff des Vermieters auf die Kaution im laufenden Mietverhältnis

Mit Urteil vom 07.05.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Vermieter wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution nicht befriedigt werden darf.

Dies gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag vereinbart worden ist, dass der Vermieter sich im laufenden Mietverhältnis aus der Kaution bedienen darf und der Mieter im Gegensatz dazu verpflichtet ist, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen.

Der BGH begründet die Unwirksamkeit einer solchen Klausel mit einem Verstoß gegen § 551 BGB. Darin ist in Abs. 3 zum Ausdruck gebracht, dass der Mietkaution ein Treuhandcharakter zukommen soll. Dies bedeutet, dass der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen hat. Mit der Pflicht zur treuhänderischen Verwahrung der vom Mieter erbrachten Kaution sollte sichergestellt werden, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde durch eine Klausel wie im vorliegenden Verfahren unterlaufen werden. Aus diesem Grund darf nach der Entscheidung des BGH ein "Rückgriff" auf die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses nicht erfolgen, es sei denn die Forderung des Vermieters ist bereits durch ein Urteil festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig.

Die Entscheidung des BGH finden Sie hier.

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Obere Stadt 45
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