Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie (in Kraft seit 13.06.2014) wurden die Schutzrechte bei Verbraucherverträgen und somit auch bei Wohnraummietverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern gestärkt. Dem Mieter wird somit die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen den abgeschlossenen Mietvertrag zu widerrufen.
Ein Verbrauchervertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag abschließt. Hierbei ist unter einem Verbraucher gem. § 13 BGB „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“ zu verstehen. Wohnraummieter sind somit stets Verbraucher.
Gem. § 14 BGB ist ein Unternehmer, „eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Unterhält der Vermieter ein Büro zur Organisation seiner vermieteten Wohnungen bzw. hat der Vermieter mehrere Wohnungen an wechselnde Mieter vermietet, fällt dieser Vermieter unter den Begriff des Unternehmers. Ein privater „Klein-Vermieter“ hingegen nicht. Dieser ist von den Regeln zum Widerrufsrecht nicht betroffen.
Wurde der Mietvertrag zwischen dem Vermieter als Unternehmer und dem Mieter als Verbraucher geschlossen, ohne dass die Parteien persönlichen Kontakt hatten, steht dem Mieter ein Widerrufsrecht zu. Der Mieter kann den Vertrag ebenso widerrufen, wenn der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Vermieters, sondern beispielsweise in einer Privatwohnung, im Café oder auf dem Parkplatz geschlossen worden ist. Für den Vermieter gilt in diesen Fällen zu beachten, dass er den Mieter entsprechend den gesetzlichen Regelungen über das Widerrufsrecht sowie über weitergehende Informationen belehren muss. Dies gilt nicht nur bei dem Abschluss von Mietverträgen, sondern auch bei Vereinbarungen, die den Mietvertrag anpassen oder ändern, wie beispielsweise einer Mieterhöhung oder Aufhebungsvereinbarung.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Wohnraummietvertrag erst nach einer Besichtigung der Mietwohnung abgeschlossen wurde. Für solche Verträge gilt das Widerrufsrecht nicht.
Im Regelfall werden Wohnräume erst nach einer Besichtigung vermietet, so dass die Problematik des Widerrufs entfällt. Ist diese Besichtigung jedoch nicht möglich, sind die Regelungen zum Widerrufsrecht zu beachten.