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Beschädigungen an der Mietwohnung - Ansprüche des Vermieters

Den Mieter trifft die Verpflichtung, die ihm überlassenen Räume in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und schonend und pfleglich zu behandeln. Dabei handelt es sich um eine so genannte Nebenpflicht, deren Verletzung einen Anspruch auf Schadenersatz begründet. Eine vorherige Fristsetzung des Vermieters zur Beseitigung von Schäden ist nicht notwendig.

In einem nunmehr vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Beklagte für mehr als 7 Jahre Mieter einer Wohnung des Klägers. Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Bei Rückgabe der Wohnung verlangte der Vermieter vom Mieter Schadenersatz, weil dieser für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich sei. Es handelte sich insbesondere um Schimmelbefall, mangelnde Pflege der Badezimmerarmaturen, Lackschäden an den Heizkörpern sowie aufgrund der für die Dauer der Beseitigung der Schäden entstandenen Mietausfälle.

Eine Frist um die Schäden selbst zu beseitigen hat der Vermieter dem Mieter nicht gesetzt.

Der BGH hat dem Vermieter das Recht auf Schadenersatz zugesprochen.
(Urteil vom 28.02.2018, Aktenzeichen: VIII ZR 157/17)

Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch setzt keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraus. Daher kann ein Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gem. § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. Dies gilt auch unabhängig davon, ob ein Vermieter einen entsprechenden Schadensersatz bereits vor oder (wie hier) erst nach Rückgabe der Mietsache geltend macht.

 

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Rechtsanwälte Jullien & Partner
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