Anfang März hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt.
Im vorliegenden Fall bestand das Mietverhältnis zwischen dem Mieter und Vermieter ab dem 01.03.2010 und endete einvernehmlich am 31.05.2010. In dem Übergabeprotokoll des Einzugs war vermerkt, dass der Mieter zwei Wohnungsschlüssel übergeben bekommen hat. Bei Ende des Mietverhältnisses gab der Mieter nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Über den Verbleib des zweiten Schlüssels konnte der Mieter keine Angaben machen.
Aus Sicherheitsgründen wurde der Austausch der Schließanlage für notwendig erachtet. Hierfür sollten Kosten in Höhe von ca. € 1.500,00 anfallen. Tatsächlich wurde durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Tag der Entscheidung die Schließanlage jedoch nicht ausgetauscht.
Trotzdem forderte der Vermieter von dem Mieter die Zahlung des dargelegten Kostenvorschusses für den Austausch der Schließanlage.
Der BGH bestätigte einen Schadensersatzanspruch des Vermieters dem Grunde nach und gab trotzdem dem Mieter Recht. Grundsätzlich hatte der Mieter seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt. Der Mieter müsse grundsätzlich auch die Kosten des Austausches der Schließanlage übernehmen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt jedoch erst dann, wenn tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist. Dieser liegt jedoch erst dann vor, wenn die Schließanlage ausgetauscht worden ist und somit die Kosten hierfür angefallen sind. Da ein Austausch noch nicht erfolgt war musste im Ergebnis der Mieter keinen Schadensersatz für den Verlust des Wohnungsschlüssels leisten.
Die vollständige Entscheidung des BGH können Sie hier nachlesen.