- welche Rechte werden gestärkt?
Zum 01.05.2013 trat das neue Mietrecht in Kraft. Durch diese Reform erfährt das Mietrecht vier wesentliche Änderungen, wodurch nicht nur die Mieterrechte gestärkt werden. Die Reform umfasst das Thema energetische Sanierung, den Schutz vor Mietnomaden, die Problematik der Mieterhöhung sowie die Umwandlung zur Eigentumswohnung.
Möchte der Vermieter Sanierungen am Mietobjekt durchführen, um Energieeinsparungen zu ermöglichen, so muss er dies auch weiterhin dem Mieter drei Monate vorher ankündigen. Jedoch muss der Mieter diese Baumaßnahmen, wie beispielsweise neue Fenster oder eine neue Heizung, drei Monate lang ertragen, bevor er die Miete wegen der Beeinträchtigungen kürzen darf. Elf Prozent der Sanierungskosten kann der Vermieter im Jahr dann auf den Mieter umlegen.
Die Änderung sieht auch eine Erleichterung für das Herausklagen eines Mietnomaden vor. Da diese keine Miete bezahlen, die Wohnung meist verwahrlosen lassen und schwer herauszuklagen sind, wird es zukünftig möglich sein, zum einen den Mieter mit einer gerichtlichen Sicherungsanordnung zu verpflichten, einen Geldbetrag zu hinterlegen. So soll der wirtschaftliche Schaden des Vermieters reduziert werden. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, werden dem Vermieter Möglichkeiten an die Hand gegeben, schneller ein Räumungsurteil zu erreichen.
Zum anderen wird die sog. „Berliner Räumung“ Gesetz. Hiernach kann der Vermieter den Mieter sozusagen „vor die Türe setzten“. Das Mobiliar verbleibt hingegen größtenteils in der Wohnung. Der Vermieter erspart sich hierdurch erhebliche Kosten für den Transport und die Einlagerung der Gegenstände des Mieters.
Änderungen erfährt auch die Mieterhöhung. Um hier den Mieter vor ständigen Erhöhungen des Mietzinses zu schützen, wird dies zukünftig nur noch innerhalb von drei Jahren um nur noch maximal 15 % möglich sein. Dies gilt jedoch nur für bestehende Mietverträge.
Bislang konnte darüber hinaus der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ leicht umgangen werden. Der neue Eigentümer meldete Eigenbedarf an und kündigte somit dem Mieter. Diese Gesetzeslücke wurde nun geschlossen. Der neue Eigentümer kann erst nach drei Jahren eine Eigenbedarfskündigung aussprechen.