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Mietminderung

Von einer Mietminderung wird dann gesprochen, wenn die Mietsache einen Fehler oder Mangel hat und aus diesem Grund nur noch die Miete anteilig gezahlt werden muss.

Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Mangel nicht unerheblich ist und nicht schuldhaft von dem Mieter verursacht wurde. Auch durfte der Mieter nicht bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages von dem Mangel wissen.

Nimmt der Mieter während der Miete einen Mangel wahr, so muss er diesen unverzüglich dem Vermieter melden, damit dieser den Mangel beseitigen kann. Macht der Mieter das nicht, so verliert er sein Recht auf Minderung. Typische Beispiele für eine Minderung sind Schimmel, undichte Fenster und kaputte Heizung.

Die Miete kann auch gemindert werden, wenn die Wohnung tatsächlich eine Eigenschaft nicht hat, obwohl diese vom Vermieter zugesichert worden ist. Als Beispiel ist hier die Wohnungsgröße zu nennen. Weicht die tatsächliche Größe um mehr als 10 % von den vertraglich vereinbarten Quadratmetern ab, so besteht ein Recht zur Mietminderung.

Das Minderungsrecht kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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