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Mieterhöhung auf Grund veralteter Mietspiegel

Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist mangels eines Informationsgehaltes für den Mieter zur Begründung einer Mieterhöhung ungeeignet. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte ein auf einem solchen Mietspiegel begründetes Mieterhöhungsverlangen ab (Urteil vom 16.10.2019, Az. VIII ZR 340/18).

Eine Mieterin in Magdeburg hatte Anfang 2017 eine Mieterhöhung für ihre 79 m² Wohnung um € 60,- auf dann € 360,- erhalten. Begründet wurde dies mit Verweis auf den städtischen Mietspiegel aus dem Jahr 1998. Die Frau stimmte der Erhöhung nicht zu und die Gerichte mussten sodann hierüber entscheiden.

Grundsätzlich können Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, solange es in den letzten 15 Monaten noch keine Erhöhung gab. Dies muss dem Mieter jedoch nachvollziehbar begründet werden. Der Mietspiegel ist dafür eine Möglichkeit. Dieser sollte alle zwei Jahre aktualisiert werden.

Gibt es keinen aktuellen Mietspiegel, darf der Vermieter zwar prinzipiell auch einen veralteten verwenden. 20 Jahre alte Daten sind laut BGH aber "schon im Ansatz" nicht mehr geeignet.

Schließlich unterliegt der Wohnwert einer Immobilie "typischerweise mit fortschreitender Zeit einem Wandel", entschieden die Karlsruher Richter. So könnten etwa im Laufe der Zeit bestimmte Einrichtungen, die einer Wohnung besonderen Wert verleihen und deshalb Gegenstand eines Mietspiegels sind, zur Standardausstattung werden. Auch könne die Bewertung einer (Wohn-)Lage durch mit der Zeit auftretende strukturelle Veränderungen beeinflusst werden.

Der Vermieter wird durch die fehlende Möglichkeit, sich auf einen solchen Mietspiegel zu berufen, in seinem Recht, die Miete der gegenständlichen Wohnung zu erhöhen, auch nicht übermäßig beeinträchtigt. Möglich sei eine Mieterhöhung immer noch aus anderen Gründen. So könne er zum Beispiel auf drei vergleichbare Wohnungen oder ein Gutachten zur Miethöhe Bezug nehmen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

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Rechtsanwälte Jullien & Partner
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