Grundsätzlich besteht für Vermieter von Wohnraum die Möglichkeit die Mieter zu kündigen, da sie den Mietraum selbst oder für Familienangehörige benötigen. Es handelt sich dabei um eine so genannte „Eigenbedarfskündigung“.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss immer begründet werden.
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren allerdings die Möglichkeiten eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auszusprechen deutlich erleichtert. So wird inzwischen der Kreis der Familienangehörigen durch die Rechtsprechung äußerst weit verstanden, sofern ab einem gewissen Verwandtschaftsgrad eine persönliche Beziehung zwischen den Personen hinzutritt. Auch die Absicht die Wohnung gewerblich zu nutzen ist vom BGH als zulässiger Grund für die Kündigung anerkannt worden. Selbst die geplante Gründung einer Wohngemeinschaft oder Familie durch ein Kind des Vermieters genügt nach der derzeitigen Rechtsprechung.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof auch über die Frage entschieden in welchem Umfang der Eigenbedarf gegenüber dem Mieter dargelegt werden muss. Nach dieser Entscheidung sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Ausführungen dazu ob oder welche „Alternativen“ zur Verfügung stehen sind entgegen einer bisher vertretenen Auffassung nach dieser Entscheidung nicht notwendig. (BGH, Urteil vom 15.03.2017, Aktenzeichen: VIII ZR 270/15).
Die vollständieg Entscheidung finden Sie hier.
Nach wie vor gilt jedoch, dass ein Vermieter, der zu Unrecht wegen Eigenbedarfs kündigt, möglicherweise dem Mieter gegenüber zum Ersatz entstehender Schäden (Umzugskosten, höhere Miete, etc) verpflichtet ist.