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Zwangsvollstreckung


Sofern gegen den Schuldner bereits ein Titel besteht (Urteil, Beschluss, Vollstreckungsbescheid, Notarurkunde...) kann gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Die Zwangsvollstreckung kann mit der Beauftragung des Gerichtsvollziehers, der Pfändung einer Forderung oder auch von Gegenständen betrieben werden. Möglicherweise ist der Schuldner auch Eigentümer eines Grundstücks. In diesem Fall kann die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt und anschließend die Versteigerung des Grundstücks durchgeführt werden.

Da viele verschiedene Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer bestehenden Forderung existieren, ist es sinnvoll ausschließlich im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durchgeführt werden sollen. Die Kenntnis über Vermögensverhältnisse des Schuldners ist dabei sehr hilfreich. Gegebenfalls können diese Kenntnisse sowohl über den Gerichtsvollzieher durch die Erholung einer Vermögensauskunft („eidesstattliche Versicherung"), als auch durch die Beauftragung privater Ermittler erlangt werden.

Gerne beraten wir Sie hierzu und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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