In Verfahren über die Beitreibung Ihrer Forderung fallen Anwaltsgebühren sowohl für das außergerichtliche Verfahren, als auch für das gerichtliche Verfahren an.
Die Höhe der Gebühren richtet sich entsprechend dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach der Höhe Ihrer Forderung. Die Höhe der Gebühren finden Sie hier
Selbstverständlich können wir Ihnen gerne die in Ihrem speziellen Verfahren anfallenden Kosten vorab erläutern.
Sofern Sie (z. B. im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit) häufiger Verfahren zur Beitreibung Ihrer Forderungen zu führen haben, bieten wir Ihnen auch gerne den Abschluss eines „Vollstreckungsabkommens" an.
Grundsätzlich ist der Schuldner auch verpflichtet die zur Beitreibung erforderlichen Kosten zu erstatten. Im gerichtlichen Verfahren wird auch eine Entscheidung darüber getroffen, wer (und ggf. zu welchem Anteil) die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Für das außergerichtliche Verfahren muss der Schuldner die Kosten erstatten, wenn er sich zu dem Zeitpunkt, als die Kosten entstanden sind, mit der Zahlung in Verzug befunden hat. Bevor Sie die Angelegenheit an uns übergeben, ist es deshalb zumeist sinnvoll, Ihren Schuldner nochmals unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern. Bitte bestimmen Sie als Frist ein konkretes Datum (z. B. 10.02.) und keinen Zeitraum. So setzen Sie den Schuldner in Verzug, so dass unsere Kosten beim Schuldner geltend gemacht werden können. Gerne können wir auch vorab erläutern, ob sich der Schuldner mit der Zahlung bereits in Verzug befindet.
Bitte beachten Sie, dass Sie als unser Auftraggeber grundsätzlich die Kosten der Beitreibung zu entrichten haben. Ihnen steht sodann möglicherweise ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner zu.