Mit der Scheidung wird bei Gericht der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dabei werden die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Zahlung einer Rente ausgeglichen. Es wird hierfür zunächst festgestellt, welche Rentenanwartschaften die Ehegatten während ihrer Ehezeit erworben haben. Sodann werden die Anwartschaften (für die Ehezeit) jeweils hälftig geteilt.
Bei einer Ehezeit bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt (§ 3 VersAusglG). Zudem gibt es, hinsichtlich des Ausgleichs einzelner Rentenanrechte, Ausnahmen.
Der Versorgungsausgleich kann durch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten verändert oder ausgeschlossen werden. Auch diesbezüglich kann es sich lohnen frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.