Jeder Elternteil, bei dem ein Kind nicht lebt, ist zur Ausübung des Umgangs berechtigt, damit die Eltern-Kind-Beziehung erhalten wird. Außerdem soll das Umgangsrecht dem Kind Gelegenheit geben, sich einen persönlichen Eindruck vom anderen Elternteil zu machen. Zudem haben Großeltern und Geschwister, sowie enge Bezugspersonen des Kindes, die mit dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung hatten, ein eigenes Umgangsrecht. Dazu gehören beispielsweise Pflegeeltern oder Stiefeltern.
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum jeweils anderen Elternteil erschwert oder die Erziehung beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB).
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über die zeitliche Ausgestaltung des Umgangs. Die Dauer und Häufigkeit von Umgangskontakten kann nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles sachgerecht entschieden werden.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss ist nur dann möglich, wenn das Kindeswohl dies erfordert
Wenn sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen können, entscheidet hierüber das Familiengericht. Es handelt sich in diesem Fall um eine so genannte Kindschaftssache, die vom Gericht beschleunigt behandelt werden muss
(§ 155 FamFG).
Unterbindet der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang, kann das Familiengericht Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld und sogar Zwangshaft) anordnen.