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Überlassung der Ehewohnung nach Scheidung

Wer nach der Scheidung von seinem ehemaligen Partner die ehemals gemeinsame Wohnung überlassen haben möchte, hat für diesen Antrag maximal ein Jahr Zeit. Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, beschloss der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem der frühere Ehemann der alleinige Eigentümer der Wohnung ist. Die Beteiligten hatten sich 2014 getrennt und sind seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden. Seither wohnte die Frau alleine in der Wohnung, die ihrem Ex-Mann gehört, ohne etwas dafür zu zahlen. Die Überlassung hatte sie jedoch nie bei Gericht beantragt. Eine eigene Wohnung, die sie im selben Haus besaß, hatte sie 2016 ihrem Sohn übertragen. Auf Zahlungsaufforderungen des Ex-Mannes für die Nutzung der Wohnung ging sie nicht ein – bis der Mann erfolgreich die Räumung beantragte.
Dagegen wehrte sich die Frau vergeblich.

Grundsätzlich kann der Ehegatte die Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur Nutzung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist (§1585a BGB). Gehört die Wohnung dem Anderen allein, gilt dies jedoch nur, wenn die Überlassung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Überlassung ist zeitlich zu begrenzen. Insoweit erlischt der Anspruch auf Überlassung ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung. Ausdrücklich geregelt hat dies der Gesetzgeber aber nur für den "Eintritt in ein Mietverhältnis", also bei einer Mietwohnung. Nach der Auffassung des zuständigen Zivilsenats spricht aber alles dafür, dass bei der Überlassung der Eigentumswohnung des Ex-Partners, dieselbe Frist gelten muss, denn der Gesetzgeber, so der BGH, sei davon ausgegangen, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer keine Chance mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.

Die Frau musste die Wohnung damit herausgeben.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
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