Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.02.2020 entschieden, dass der Ehefrau Trennungsunterhalt zusteht, obwohl die Beteiligten nie zusammen gelebt hatten.
Die Ehe war von den Eltern der Ehegatten arrangiert worden. Die Frau lebte zum Zeitpunkt der Heirat bei ihren Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank; der Mann lebte in Paris und arbeitete dort als Wertpapierhändler.
Auch nach der Eheschließung im August 2017 lebten die beiden weiter getrennt in Frankfurt und Paris. Das Paar hatte ursprünglich ein gemeinsames Leben in der französischen Hauptstadt geplant. Dazu kam es aber nicht, spätestens seit August 2018 lebt das Ehepaar dann auch rechtlich getrennt. Während des Ehejahres verbrachte das Paar gelegentlich die Wochenenden zusammen. Eine sexuelle Beziehung wurde nicht aufgenommen, auch nicht nach einem dreiwöchigen Aufenthalt der Frau in der Wohnung ihres Mannes in Paris. Über gemeinsame Konten verfügte das Paar nicht; ihre Einkünfte verbrauchten sie jeweils für sich selbst. Während sich die Frau in Paris aufhielt, bezahlte der Mann lediglich die Einkäufe.
Nach der Trennung verlangte die Frau die Zahlung von Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen, jedoch hatte die Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dann aber Erfolg. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt hänge nicht davon ab, ob die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, entschieden die Richter. Auch eine "Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen" sei ebenso wenig Voraussetzung, betonte das OLG. Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten oder verminderten als den gesetzlichen Rechten gebe es nicht.
Der BGH wies nun ebenfalls die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Frankfurter Beschluss zurück. Dass die Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt und kein gemeinsames Konto geführt haben, stehe dem Trennungsunterhaltsanspruch der Frau nicht entgegen. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, entschied der BGH. Da ursprünglich geplant war, gemeinsam in Paris zu leben, liege schon kein anfängliches Einvernehmen vor, eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zu begründen.
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