bei ehelichen Kindern
Seit dem 01.07.1998 gilt ein geändertes Kindschaftsrecht.
Mit diesem Gesetz ist die bis dahin geltende Pflicht des Familiengerichts, über die elterliche Sorge gemeinsamer Kinder bei der Scheidung zu entscheiden, entfallen. Wird vor dem Familiengericht kein Antrag zur elterlichen Sorge mehr gestellt, verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach Trennung und Scheidung der Eltern.
Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin leben, erhält die Entscheidungsbefugnis über Alltagsentscheidungen. Andere Entscheidungen müssen die Eltern auch nach ihrer Scheidung gemeinsam treffen.
Wenn allerdings gemeinsame Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können, beispielsweise weil Eltern nicht mehr bereit sind in irgendeiner Weise zu kommunizieren, kann das Familiengericht die elterliche Sorge (oder Teilbereiche davon) einem Elternteil übertragen, der die jeweiligen Entscheidungen dann alleine treffen kann. Diese Regelung kann auch nach Scheidung der Ehe jederzeit beantragt werden.
bei nichtehelichen Kindern
Grundsätzlich ist bei nichtehelichen Kindern alleine die Mutter des Kindes Inhaberin der elterlichen Sorge. Dies bedeutet, dass sie sämtliche Angelgenheiten, die das Kind betreffen, alleine entscheiden darf.
Allerdings besteht die Möglichkeit durch eine „Sorgeerklärung", d.h. eine gemeinsame Erklärung der Mutter und des Vaters, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, eine gemeinsame elterliche Sorge auch bei nichtehelichen Kindern herbei zu führen. Diese Erklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies bedeutet, dass die Erklärung beispielsweise bei einem Notar oder vor dem Jugendamt abgegeben werden muss. Die Erklärung kann jederzeit bis zum 18. Lebensjahr des Kindes aber auch schon vor der Geburt abgegeben werden.
Am 20.05.2013 ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft getreten. Nunmehr kann, falls eine gemeinsame Sorgeerklärung am Willen der Mutter scheitert, ein Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zum Familiengericht gestellt werden. Sofern die Mutter dann keine Gründe vorträgt, aus denen eine gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes schaden könnte, wird das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge im schriftlichen Verfahren (ohne Verhandlung) „herstellen“.
Diese Rechtsänderung gilt nicht nur für neu geborene Kinder, sondern ohne Ausnahme für alle nichtehelichen Kinder die noch unter elterlicher Sorge stehen (also nicht volljährig sind).