Damit eine Ehe geschieden werden kann müssen die Beteiligten
- seit einem Jahr getrennt leben und benötigen die Zustimmung des jeweils anderen (§ 1566 Abs. 1 BGB) oder
- seit einem Jahr getrennt leben und beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist (§ 1565 Abs. 1 BGB) oder
- seit 3 Jahren getrennt leben; dann ist weder die Zustimmung noch ein Nachweis für die Zerrüttung erforderlich (§ 1566 Abs. 2 BGB)
Die jeweiligen Voraussetzungen müssen im Scheidungstermin vor Gericht erfüllt sein. Ob die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, wird durch das Gericht durch eine einfache Anhörung der Beteiligten geprüft.
Der Scheidungstermin ist regelmäßig erst deutlich nach der Einreichung des Antrags bei Gericht. Dennoch akzeptieren die meisten Gerichte die Einreichung des Scheidungsantrages etwa 10 Monate nach der Trennung.
Allerdings empfiehlt es sich schnellstmöglich (bei Trennung) fachlichen Rat einzuholen, da häufig Probleme durch entsprechend frühzeitiges Handeln vermieden werden können.
In besonderen Ausnahmefällen kann die Scheidung bei Gericht auch ohne das Abwarten des Trennungsjahres durchgeführt werden. Dies allerdings nur, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den Antrag stellt, eine unzumutbare Härte darstellt. Diese unzumutbare Härte muss durch den jeweils Anderen verursacht sein (§ 1565 Abs. 2 BGB). Derartige Ausnahmefälle werden von Gerichten äußerst selten angenommen. Regelmäßig wird ein solcher Härtefall jedoch dann angenommen, wenn bei noch bestehender Ehe bereits eine Schwangerschaft von einem anderen Partner vorliegt.