Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr über die Zugehörigkeit eines Lottogewinns zum Zugewinn von Ehegatten zu entscheiden. Die Ehegatten waren bereits seit über acht Jahren getrennt. Zu diesem Zeitpunkt gewann der Ehegatte gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin im Lotto. Der Scheidungsantrag war hingegen noch nicht eingereicht. Vielmehr wurde die Scheidung erst nach dem Gewinn beantragt. Die Ehefrau forderte nunmehr den Zugewinnausgleich unter Berücksichtigung der Hälfte des Anteils des Lottogewinns des Ehegatten - zu Recht.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der anteilige Lottogewinn des Ehegatten nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Die Ehegatten sollen vielmehr grundsätzlich an jedem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben. Insofern ist der Lottogewinn im Endvermögen zu berücksichtigen.
Hieran ändert sich auch nichts aufgrund der langen Trennungszeit. Das Gericht sah darin keine Unbilligkeit. Dem Ehegatten stünde ein sog. Leistungsverweigerungsrecht nur zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Diesem Erfordernis genügt die lange Trennungszeit allein betrachtet nicht. Nach der gesetzlichen Regelung fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen Trennung und der Rechtshängigkeit der Scheidung eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen.
Ebenso bei der Abwägung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass dem Ehegatten, der keinen Antrag auf Scheidung stellen möchte, die Möglichkeit obliegt, nach einer dreijährigen Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Hierdurch kann verhindert werden, dass später eintretendes Vermögen im Rahmen des Zugewinns berücksichtigt wird. Der Lottogewinner hatte hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Die vorliegende Entscheidung des BGH finden Sie hier.