In den letzten Jahren häufen sich Entscheidungen von Gerichten, die sich mit Fragen der künstlichen Befruchtung und deren Auswirkung auf Unterhaltsansprüche und sonstiger Rechte der so gezeugten Kinder befassen.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt, dass der nichteheliche Lebenspartner dem im Wege der heterologen Insemination gezeugtem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Bei der heterologen Insemination handelt es sich um Verfahren bei denen bewusst ein Dritter („Samenspender“) zur Zeugung eines Kindes heran gezogen wird.
Der nichteheliche Lebenspartner hatte im Juli 2007 bei einem gemeinsamen Besuch beim Hausarzt eine Erklärung unterzeichnet, in der er sich verpflichtet hat „für alle eintretenden Folgen einer eventuellen Schwangerschaft aufzukommen und Verantwortung zu übernehmen“. Nach seinen Angaben hat er sich von der Mutter des Kindes bereits im September 2007 getrennt.
Wird zwischen Ehepartnern eine Vereinbarung über eine künstliche Befruchtung geschlossen, ist darin regelmäßig den Vertrag zu Gunsten des ungeborenen Kindes zu sehen, aus welchem das Kind Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann geltend machen kann. Allerdings ist entsprechend § 1592 BGB auch rechtlich derjenige als Vater anzusehen, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.
Dennoch kann nach der Ansicht des OLG Stuttgart nichts anderes gelten, wenn es sich um ein unverheiratetes Paar handelt. Durch die Zustimmung zur künstlichen Befruchtung gibt der Lebensgefährte zu erkennen, dass er für das zu zeugende Kind wie ein ehelicher Vater sorgen will. Die bloße Kenntnis der Kindszeugung durch künstliche Befruchtung würde nicht für die Annahme eines solchen Vertrages zu Gunsten des Kindes und eines Unterhaltsanspruchs genügen. Durch die ausdrückliche Einwilligung hat der Lebenspartner aber (Mit-) Verantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen. Daran muss sich der Mann festhalten lassen und folglich nach der Geburt für das Kind Unterhalt bezahlen.
Das Kind selbst hat zudem einen Anspruch vom behandelnden Arzt Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung überwiegt das das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung das Interesse des Samenspenders an seiner Anonymität.