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Nach wie vor: Kinder müssen für ihre Eltern zahlen

Der Bundesgerichtshof hat es in seinem letzten Urteil vom 12.02.2014
(Aktenzeichen XII ZB 607/12) wieder bestätigt. Die Tatsache, dass Eltern zu ihren Kindern den Kontakt abgebrochen haben, führt nicht dazu, dass die Eltern ihren Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder verwirken.

Im vorliegenden Fall hatte der Vater den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn nach der Scheidung abgebrochen und ihn enterbt. 40 Jahre später, erst nach dem Tod des Vaters, verklagte das Sozialamt in Bremen den Sohn auf Zahlung von
€ 9.000,00 für die Kosten einer Heimunterbringung. Der Sohn berief sich auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aufgrund einer vorsätzlichen, schweren Verfehlung des Vaters.

Diese Meinung teilte der BGH nicht:
Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Das Gericht verneinte eine Verwirkung im vorliegenden Fall, da der Vater bis zum 18.Lebensjahr dem Sohn beistand und somit seiner Elternpflicht für einen wesentlichen Zeitraum nachgekommen ist.

Beispiele für eine Verwirkung des Elternunterhalts sind die grobe Vernachlässigung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind oder etwa die Herbeiführung der Bedürftigkeit durch Alkohol- oder Drogenkonsum.

Jedoch stellte das Gericht ausdrücklich klar, dass Kinder nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Unterhalt an ihre Eltern zahlen müssen und setzte den angemessenen Selbstbehalt, also den Betrag der dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem monatlichen Einkommen zu verbleiben hat, bei etwa € 1.600,00 an.

Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfte noch etwa die Hälfte des Betrages, der über € 1.600,00 liegt, anrechnungsfrei bleiben. Ausgegangen wird dabei immer vom so genannten "bereinigten Nettoeinkommen", also dem Einkommen von dem bereits die unterhaltsrechtlich relevanten Positionen, wie beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, zusätzliche Altersvorsorge in angemessener Weise oder berücksichtigungsfähige Darlehenszahlungen, in Abzug gebracht wurden.

 

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