Die Befürworter und Gegner von Impfungen setzen sich seit langer Zeit auf medizinscher Basis auseinander. Zumeist steht dabei die Frage im Vordergrund ob die Risiken einer Schutzimpfung in einem angemessenen Verhältnis zu deren Vorteilen stehen.
Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen Eltern mit dieser Frage befasst (Beschluss v. 03.05.2017; Az. XII ZB 157/16).
Ausgangspunkt war der Streit zwischen unverheirateten, getrennt lebenden Eltern über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Die Mutter stellte sich dagegen, da sie Impfschäden fürchtete. Sie wollte die Impfungen nur durchführen lassen, wenn negative Folgen ärztlicherseits mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Der Vater des Kindes befürwortete unterdessen die Impfungen. Aufgrund dieses Streits beantragten die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge für ihre Tochter.
Die Richter hatten zu entscheiden, ob der Mutter oder dem Vater die alleinige Entscheidung über die Impf-Frage übertragen werden sollte. Grundlage dafür ist § 1628 BGB. Dieser sieht vor, dass bei Uneinigkeit der erziehungsberechtigten Eltern über bedeutende Fragen das Gericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen kann. Wer sie bekommt, richtet sich im Wesentlichen danach, wessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
Der Vater wurde für die Entscheidung durch das Gericht als besser geeignet angesehen. Dabei verließ man sich darauf, dass die fraglichen Schutzimpfungen durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Deren Impfempfehlungen seien vom BGH bereits als medizinischer Standard anerkannt worden (Urt. v. 15.02.2000, Az. VI ZR 48/99).
Lediglich konkret vorliegende besondere medizinische Impfrisiken könnten nach der Entscheidung des BGH eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.