Diese Website verwendet Cookies. Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste.
Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit dem Einsatz von Cookies einverstanden.
Datenschutz.
OK

Förderunterricht als möglicher Mehrbedarf

Neben dem „normalen" Kindesunterhalt gibt es als mögliche „selbständige Bestandteile" des Unterhalts noch so genannten Sonder- und Mehrbedarf. Es handelt sich dabei um zusätzlich anfallende Beträge, die nicht mit dem normalen Kindesunterhalt abgegolten sind, sondern daneben zusätzlich benötigt werden.

Für diese Beträge haftet allerdings nicht grundsätzlich der Barunterhaltspflichtige alleine; es haften beide Elternteile anteilig - im Wesentlichen nach ihren Einkommensverhältnissen.

Bereits im Jahr 2009 hat der BGH entschieden, dass Kosten für die Unterbringung eines Kindes (Kindergarten/Hort) einen solchen Mehrbedarf darstellen. Damit hat er seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der diese Kosten als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils eingestuft wurden. Deshalb waren die Kosten für die Unterbringung in der Folge nicht mehr vom betreuenden Elternteil (allein) zu übernehmen.

Nunmehr hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.07.2013 ausgeführt, dass auch die monatlichen Kosten für die Teilnahme an einem Förderunterricht einen Mehrbedarf darstellen können. Im konkreten Fall handelte es sich um die Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die monatlich anfallenden Kosten über einen längeren Zeitraum anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass sie beim Kindesunterhalt nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind.

 

Die Entscheidung des BGH finden Sie hier (Beschluss vom 10.07.2013, Aktenzeichen XII ZB 298/12)

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

mehr...
Das gibt's Neues

Kindesunterhalt

Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge ab 01.01.2024

Namensänderung

des Kindes auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils

Ersatzflug

Entschädigungspflicht tritt auch ein, wenn nicht der schnellstmögliche Ersatzflug angeboten wird.