Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.10.2021 entschieden, dass keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern besteht, sofern finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind.
Grundsätzlich sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern verpflichtet den Kindesunterhalt sicher zu stellen. Insoweit trifft sie eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 BGB. Dies bedeutet, dass sie ggf. auch eine Nebentätigkeit aufnehmen oder den Arbeitsplatz wechseln müssen um den Kindesunterhalt aufzubringen.
Im vorliegenden Fall verfügte der Vater über ein Nettoeinkommen von € 1.400,00 und zahlt an sein minderjähriges Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 100,00. Der Großvater väterlicherseits verfügt über monatliche Nettoeinkünfte von
€ 3.473,00. Der Vater beruft sich darauf, dass er angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts haften würde.
Der BGH hat dem Vater Recht gegeben.
Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht dann nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter leistungsfähig ist. Da Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind, betrifft dies auch Großeltern.
In vorliegendem Fall ist der Großvater leistungsfähig, weshalb den Vater keine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft.
Dies bedeutet in Konsequenz, dass die erhöhte Erwerbsobliegenheit immer dann wegfällt, wenn ein anderer Unterhaltspflichtiger Verwandter mit ausreichendem Einkommen vorhanden ist.
Die Entscheidung des BGH finden Sie hier. (Beschluss vom 27.10.2021, Aktenzeichen XII ZB 123/21)