Nicht selten nehmen die Spannungen zwischen den Ehegatten während der Trennungszeit derart zu, dass ein weiterer gemeinsamer Verbleib in der Wohnung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Kinder, nicht mehr möglich ist.
Wer darf in einem solchen Fall in der Wohnung bleiben ?
Die Ehewohnung unterliegt grundsätzlich dem verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Ehe. Die Ausweisung eines Ehegatten aus seiner Wohnung stellt einen schweren Eingriff in diesen Lebensbereich dar. Deshalb darf die Ausweisung durch ein Gericht nur dann erfolgen, wenn eine andere Lösung nicht möglich ist oder der antragstellende Ehegatte und / oder bislang in der Wohnung lebende Kinder ohne die richterliche Entscheidung in höherrangigen Rechtsgütern erheblich gefährdet sind.
Scheidet eine Aufteilung der Wohnung aus, wird deshalb die Ehewohnung einem der Ehegatten zugewiesen, wenn eine schwere Härte vermieden werden muss.
Eine schwere Härte hat die Rechtsprechung z.B. in folgenden Fällen angenommen:
- Ängstigungen durch massive und ernsthafte Bedrohungen
- Gewalttätigkeiten
- Misshandlungen eines Kindes
- Der Ehegatte setzt sich ständig und schwerwiegend über die verbindliche Regelung der Wohnungsaufteilung hinweg
- Psychische Belastungen in unerträglichem Maß