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Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich schulden Ehegatten einander Unterhalt. Das Gesetz unterscheidet dabei im Wesentlichen zwischen dem Unterhalt noch verheirateter Ehegatten und dem Unterhalt nach Scheidung einer Ehe.

 

Trennungsunterhalt

„Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen;...“ ( § 1361 BGB)

Daraus ergibt sich, dass ein Trennungsunterhalt „immer“ verlangt werden kann, sobald man verheiratet ist und getrennt lebt. Weitere Voraussetzungen kennt das Gesetz nicht. Diese Regelung liegt bereits in der Natur der Ehe und der daraus resultierenden wechselseitigen Verantwortung.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Daraus wurde der so genannte „Halbteilungsgrundsatz“ abgeleitet. Das bedeutet, dass jedem der Ehegatten die Hälfte dessen zustehen soll, was beide während des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam zur Verfügung hatten. Insbesondere da möglicherweise auch Beträge ausserhalb des ersichtlichen Einkommens in die Berechnung einzusetzen sind, kann die Höhe eines Unterhaltsanspruches nur sehr schwer schematisch dargestellt werden. Selbstverständlich kann eine Unterhaltsberechnung an den konkreten Verhältnissen gerne für Sie erstellt werden.

 

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Nach Rechtskraft der Scheidung gilt eigentlich der Grundsatz, dass die Beteiligten nun wieder für sich selbst verantwortlich sind. Es gibt deshalb einen nachehelichen Ehegattenunterhalt nur dann, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine „nacheheliche Weiterverantwortung“ des ehemaligen Ehepartners begründen. Diese Gründe nennt man juristisch Unterhaltstatbestände. Diese sind für den nachehelichen Unterhalt im BGB abschließend aufgezählt.

Es gibt für den nachehelichen Unterhalt folgende Unterhaltstatbestände im BGB:

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

§ 1571 Unterhalt wegen Alters

§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen

 

Die Berechnung erfolgt schematisch gesehen ebenso wie beim Trennungsunterhalt.

Allerdings kann der nacheheliche Unterhalt auf den so genannten angemessenen Bedarf herab gesetzt und zeitlich begrenzt werden.

Einzelheiten eines Unterhaltsanspruchs lassen sich, wie auch beim Trennungsunterhalt, nur sehr schwer schematisch darstellen. Selbstverständlich kann eine Unterhaltsberechnung an den konkreten Verhältnissen gerne für Sie erstellt werden.

 

 

 

 

 

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
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