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Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2021

Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes richtet sich nach dem so genannten Mindestunterhalt gemäß § 1612 a BGB. Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem sächlichen Existenzminimum des § 32 Abs.6 EStG (Einkommensteuergesetz).

Auf diesem baut auch die bekannte "Düsseldorfer Tabelle" zum Kindesunterhalt auf. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich dabei vorwiegend nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem jeweiligen Alter des Kindes.

Mit Wirkung zum 01.01.2021 findet erneut eine Erhöhung des sächlichen Existenzminimums und damit auch der darauf aufbauenden Düsseldorfer Tabelle statt. Somit ändert sich auch in den meisten Fällen der zu zahlende Unterhalt.

Die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2021 weist folgende Beträge aus:

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2021 in €
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Altersstufe in JahrenVomhun-
dertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
0-56-1112-17ab 18
1bis 1.900393451528564100960 / 1.160
21.901-2.3004134745555931051.400
32.301-2.7004334975816211101.500
42.701-3.1004525196086491151.600
53.101-3.5004725426346771201.700
63.501-3.9005045786767221281.800
73.901-4.3005356147197681361.900
84.301-4.7005666507618131442.000
94.701-5.1005986868038581522.200
105.101-5.5006297228459031602.200
ab 5.501nach den Umständen des Falles


Von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle darf der Unterhaltspflichtige noch das Kindergeld gem § 1612b BGB in Abzug bringen (wenn das Kind durch ein Elternteil betreut wird hälftig, ansonsten vollständig).

 

 

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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