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Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017

Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes richtet sich nach dem so genannten Mindestunterhalt des § 1612 a BGB. Auf diesem baut auch die bekannte "Düsseldorfer Tabelle" zum Kindesunterhalt auf. Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem sächlichen Existenzminimum des § 32 Abs.6 EStG (Einkommensteuergesetz).

Mit Wirkung zum 01.01.2017 fand erneut eine Erhöhung statt.

Zudem wurden zum 01.01.2017 die Kindergeldbeträge erhöht werden. Diese werden künftig für das erste und zweite Kind
€ 192,00, für das dritte Kind € 198,00 und für jedes weitere Kind € 223,00 monatlich betragen. Das Kindergeld ist jeweils hälftig auf die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen.

Die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017 weist folgende Beträge aus:

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2017 in €
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Altersstufe in JahrenVomhun-
dertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
0-56-1112-17ab 18
1bis 1.500342393460527100
21.501-1.9003604134835541051.180
31.901-2.3003774335065801101.280
42.301-2.7003944525296071151.380
52.701-3.1004114725526331201.480
63.101-3.5004385045896751281.580
73.501-3.9004665356267171361.680
83.901-4.3004935666637591441.780
94.301-4.7005205987008021521.880
104.701-5.1005486297368441601.980
ab 5.101nach den Umständen des Falles

 

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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