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Bundesverfassungsgericht kippt Betreuungsgeld

Am 21.07.2015 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über das Betreuungsgeld. Dem Bundesgesetzgeber fehlte die Gesetzgebungskompetenz. Dies bedeutet, dass §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nichtig sind.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hatte gegen die Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geklagt. Diese Regelungen sahen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst € 100,00 und mittlerweile € 150,00 pro Monat beziehen konnten, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen wird.

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz (GG) kann der Bundesgesetzgeber für die sogenannte "öffentliche Fürsorge" dann ein Bundesgesetz erlassen, wenn gemäß Art. 72 Abs. 2 GG die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Zwar fällt die Regelung des Betreuungsgeldes unter dem Begriff der öffentlichen Fürsorge. Jedoch sind die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht erfüllt. Hiernach muss das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich sein. Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet. Diesen Anforderungen genügen die Bestimmungen über ein bundeseinheitliches Betreuungsgeld nicht. Insbesondere bilden die in der Begründung des Gesetzesentwurfs niedergelegten Erwägungen insoweit keine tragfähige Grundlage.

Da die Bestimmungen wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz bereits nichtig sind, musste das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob die Vorschriften mit den Grundrechten vereinbar sind, nicht mehr beantworten.

Das Gericht hat dem Bund überlassen, wie mit bereits bezogenen Leistungen verfahren wird.

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Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
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