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Auskunftsrecht über potenzielle Väter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.

Ein adoptiertes Kind wollte von seiner Mutter Informationen über den leiblichen Vater erhalten. Die Mutter war bei der Geburt erst 16 Jahre alt gewesen und in problematischen Familienverhältnissen aufgewachsen. Die Schwangerschaft wurde erst im siebten Monat bemerkt. Nach der Geburt lebte sie zunächst in einem Mutter-Kind-Heim und später in einer Mädchen-Wohngemeinschaft, bis das Kind von einem Ehepaar adoptiert wurde. Der leibliche Vater blieb für die Tochter unbekannt.

Das Amtsgericht Stuttgart hatte den Antrag zurückgewiesen, da der Mutter die Auskunftserteilung unmöglich sei. Dagegen hatte die Tochter mit Erfolg Beschwerde eingelegt. Die leibliche Mutter wurde verpflichtet, der Tochter alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben.

Letztlich landete der Fall beim BGH. Doch auch hier behielt die Tochter Recht. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Auch wenn keine konkreten Sanktionen bei einem Verstoß vorgesehen sind, könnten für Eltern und Kinder wechselseitig Rechtsansprüche erwachsen.

Grund für den Auskunftsanspruch sei unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so der BGH. Daraus folge das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Nachforschungen sind der Mutter zumutbar. Dass die leibliche Mutter wegen der Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter sei, stehe diesem Anspruch auch nicht entgegen. Denn das Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter sei vor der Adoption entstanden. Würde man dies anders sehen, wären adoptierte Kinder hinsichtlich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber nicht adoptierten Kindern gegenüber schlechter gestellt

Die Entscheidung des BGH finden Sie hier.
(Beschluss vom 19.01.2022, Aktenzeichen: XII ZB 183/21).

 

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