Nach der bisher überwiegenden Rechtsprechung war ein Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Kindesunterhalt nicht gegeben, wenn dieser erklärt hat "unbegrenzt leistungsfähig zu sein". In diesen Fällen konnte dann der "Höchstsatz" nach der Düsseldorfer Tabelle, nämlich 160% des Mindestunterhaltes gefordert werden.
Ein Vater sollte nach einer getroffenen Vereinbarung 160 % des gültigen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe für seine Tochter zahlen. Für diese Zahlungen hatte der Vater sich ebenfalls für "unbegrenzt leistungsfähig" erklärt.
Das Oberlandesgericht München (OLG) entschied, dass die Erklärung, "unbegrenzt leistungsfähig" zu sein, nicht dem Auskunftsanspruch des Kindes auf Auskunft gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil genügt. Insoweit müsse eine Offenlegung erfolgen. Eine solche könne nur ausbleiben, wenn die Auskunft keine Bedeutung für den Unterhaltsanspruch hat. Die Düsseldorfer Tabelle, die zur Bestimmung des Unterhalts herangezogen wird, sehe insoweit ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als € 5.500 vor, dass die Höhe des Unterhalts nach dem Einzelfall bestimmt werden muss. Dazu wird die Tabelle zwar nicht einfach fortgeschrieben, es könne aber trotzdem nicht irrelevant sein, ob das monatliche Nettoeinkommen beispielsweise bei € 6.000 oder € 30.000 liege, so das OLG München.
Nur in Ausnahmefällen bestehe kein Auskunftsanspruch und ein solcher sei hier nicht gegeben, so der BGH. In seinen folgenden Ausführungen hält der BGH, entgegen der bisherigen Rechtsprechung hierzu eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin aktuell ausgewiesenen Einkommensbetrags für "nicht ausgeschlossen".
Dies wurde wie folgt begründet: Kinder würden automatisch am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, das gelte dann eben auch beim Kindesunterhalt. Es müsse daher sichergestellt werden, dass dies auch bei höheren Einkommen der Eltern entsprechend erfolge. Eine faktische Festschreibung des Kindesunterhalts bei einem Elterneinkommen, das den Höchstbetrag übersteigt, auf den für die höchste Einkommensgruppe geltenden Betrages dürfe daher nicht vorgenommen werden. Dies könne durch die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle gesichert werden. Das entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Gerichts zum Ehegattenunterhalt.
Weiter führt der BGH aus, dass eine Einkommensauskunft jedenfalls dann erforderlich bleibe, wenn Mehrbedarf geltend gemacht werde. Die Auskunft sei dann nämlich nötig, um die Haftungsquoten der Eltern bestimmen zu können, da die Eltern für einen solchen Mehrbedarf anteilig aufkommen müssen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier