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Ausbildungsunterhalt volljähriger Kinder

Grundsätzlich haben Kinder einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern. Dieser Unterhalt umfasst auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung.

Dabei stellt sich häufig die Frage welche Ausbildung angemessen ist. Die meisten Diskussionen gibt es in den so genannten Abitur – Lehre – Studium Fällen. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs in diesen Fällen ist, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Lehre und dem anschließenden Studium besteht, so dass von einer „einheitlichen Ausbildung“ ausgegangen werden kann.

In einem aktuellen Fall wurde ein Vater auf Zahlung von Unterhalt für seine Tochter verklagt. Der Vater hatte seit ihrem 16. Lebensjahr keinerlei Kontakt mehr zu seiner Tochter. Im Jahr 2004 hat die Tochter das Abitur abgeschlossen. Anschließend hat sie eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin begonnen und dann in diesem erlernten Beruf gearbeitet. Seit dem Wintersemester 2010/2011 studierte sie Medizin.

Der Vater erfuhr vom Studium seiner Tochter erst durch die Aufforderung zum Unterhalt im Jahr 2011.

Der BGH hat hierzu festgestellt, dass der für einen Unterhaltsanspruch erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Lehre und dem Studium der Tochter besteht. Der zeitliche Zusammenhang sei deshalb gewahrt, weil die Tochter obwohl sie mehr als zweieinhalb Jahre in ihrem erlernten Beruf gearbeitet hat, sich durchgehend weiter um einen Medizinstudienplatz bemüht hat.

Trotzdem besteht nach den Ausführungen des BGH kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Studium. Der Anspruch hängt neben der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit davon ab, ob die Unterhaltzahlung den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist. Der Vater musste 2010 nicht mehr damit rechnen, dass seine Tochter, zu der er keinen Kontakt hatte, noch ein Studium aufnimmt. Insoweit ist der BGH davon ausgegangen, dass ihm die Zahlung eines Unterhalts nicht mehr zuzumuten ist. Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

 

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Rechtsanwälte Jullien & Partner
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