Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem Familiengericht und vor dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Bei Rechtsanwälten melden sich regelmäßig Ehepaare, die den Wunsch aussprechen, das Scheidungsverfahren in gegenseitigem Einvernehmen mit nur einem Rechtsanwalt führen zu wollen.
Die Auffassung, man könne in einem Scheidungsverfahren gemeinsam einen einzigen Anwalt beauftragen, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Ein Rechtsanwalt, der in einem Verfahren beide "Gegner" vertritt, handelt standeswidrig und begeht eine Straftat ("Parteiverrat").
Dies gilt selbst dann, wenn beide Ehegatten mit diesem Verfahren ausdrücklich einverstanden sind.
Möglich ist es allerdings, dass nur einer der Ehegatten den Rechtsanwalt beauftragt. Dieser stellt für seinen Mandanten den Antrag auf Scheidung der Ehe und vertritt ihn vor dem Familiengericht. Der andere Ehegatte ist in diesem Verfahren dann aber nicht anwaltlich vertreten. Dies ist entgegen dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 FamFG möglich. Der nicht vertretene Ehegatte kann dann der Scheidung zustimmen ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen. Eigene Anträge kann er jedoch nicht stellen. Er muss sich bewusst sein, dass der Anwalt seines Partners wiederum seinen Mandanten ohne Rücksicht auf die Interessen des Anderen beraten muss.
Letztendlich ist deshalb ein solches Verfahren nur dann anzuraten, wenn außer der Scheidung und möglicherweise der Durchführung des Versorgungsausgleiches zwischen den Ehegatten nichts geregelt werden soll, oder über die zu regelnden Punkte bereits vor Beginn des Verfahrens Einigkeit besteht.