Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.01.2015 entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann.
Dieser Anspruch folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei denen es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt. Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes gelten, setzt dies voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird.
Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass ein Anspruch des Kindes auf Auskunft nur dann bejaht werden kann, wenn sämtliche rechtlichen Belange, d.h. auch diejenigen des Samenspenders, abgewogen wurden und Interessen des Kindes überwiegen.
Der BGH bezog sich in seiner Begründung ausdrücklich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 1989. Darin hatten die Richter zu Gunsten adoptierter Kinder entschieden, dass die Klärung der eigenen Herkunft ein wesentlicher Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Dieser Entscheidung kann jetzt nicht entgegen gehalten werden, dass es einige Fälle geben soll, in welchen die Abstammung nicht aufgeklärt wird. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährt jedem den Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen über die eigene Abstammung (BVerfG, Urteil v. 31.1.1989,1 BvL 17/87).
Allerdings hat das BVerfG hat in seiner Entscheidung Ausnahmen von diesem Grundsatz für möglich gehalten, wenn durch Erteilung der Auskunft zum Beispiel die Entwicklung des Kindes gefährdet wird oder wenn die Auskunftserteilung geeignet ist, den Familienfrieden in einer sozial gewachsenen Familie zu gefährden.
In Anlehnung hieran kommt auch der BGH zu dem Ergebnis, dass eine Abwägung der Interessen erforderlich ist.
Er billigt sowohl den rechtlichen Eltern, als auch der Reproduktionsklinik als auch dem anonymen Samenspender eigene Rechtspositionen zu.
So sei es im Einzelfall denkbar, dass ein originäres Bedürfnis eines Kindes an der Identitätsfeststellung nicht erkennbaroder die Auskunftserteilung dem in Anspruch Genommenen nicht zumutbar sei.