In jeder Familie gibt es Konflikte. Diese können dazu führen, dass Eltern ihre Tochter oder ihren Sohn enterben möchten. Dies kann durch ein Testament erfolgen.
Errichtet man ein Testament, so ist man in seinen Entscheidungen frei, wer als Erbe eingesetzt und wer enterbt werden soll. Begründen muss man seine Entscheidung nicht.
Hat man einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen, so bedeutet das jedoch nicht, dass dieser gar nichts erhält. In der Regel bekommt dieser seinen Pflichtteil gem. § 2303 BGB. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der Erblasser für seine nahen Angehörigen auch nach seinem Tod Fürsorgepflichten hat. Zu den nahen Angehörigen zählen die Kinder, Ehegatten oder die Eltern, sofern der Erblasser kinderlos ist.
Die Enkel haben nur dann einen Anspruch auf Pflichtteil, wenn ihre Eltern bereits vorverstorben sind und der Erblasser sie enterbt hat. Zu den nahen Angehörigen zählen jedoch nicht die Geschwister oder Großeltern des Erblassers. Diese sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Um die Höhe des Pflichtteils berechnen zu können, müssen die gesetzlichen Erben feststehen. Der Pflichtteil entspricht dann der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Unter besonderen Umständen können Eltern ihre Kinder komplett enterben, so dass ihnen auch kein Pflichtteil zusteht. Ist dies gewünscht, so müssen die Beweggründe hierzu im Testament angegeben werden. Gem. § 2333 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter leer ausgehen, wenn er dem Erblasser oder nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet, wenn er gegen den Erblasser ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen hat (Körperverletzung) oder wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und dem Erblasser deshalb die Teilhabe an dem Nachlass unzumutbar ist.
Verzeiht der Erblasser jedoch dem Pflichtteilsberechtigten, so kann er gem. § 2337 BGB den Pflichtteil nicht mehr entziehen.
Der Anspruch auf Pflichtteil fällt dem Pflichtteilsberechtigten nicht automatisch zu. Vielmehr muss dieser selbst aktiv werden und seine Ansprüche gegenüber den Erben einfordern. Diese Ansprüche verjähren in einer Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres nach dem Todesfall zu laufen. Macht man seine Ansprüche erst nach Fristablauf geltend, so kann sich der Erbe auf die Verjährung berufen. Der Pflichtteilsberechtigte geht sodann leer aus.