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Vorweggenommene Erbfolge

Bereits zu Lebzeiten können Gegenstände oder Geldbeträge an Familienmitglieder übergeben werden, die im Todesfalle sowieso dieser Person zugute hätte kommen sollen. Hierbei spricht man von der sog. vorweggenommenen Erbfolge.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und im Einzelfall zu prüfen.

 

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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