Solange kein wirksames Testament vorliegt, verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge.
Als gesetziche Erben gelten in der Regel Blutsverwandte. Diese treten in einer bestimmten Reihenfolge, je nach Verwandtschaftsgrad, als Erbe ein.
Das Gesetz regelt, dass zunächst die Verwandten erster Ordnung erben sollen. Dies sind die Kinder des Verstorbenen. Leben diese auch nicht mehr, so treten an deren Stelle deren Kinder.
Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und für den Fall, dass die Eltern ebenso vorverstorben sind, deren Kinder.
Das Gesetz definiert noch weitere Ordnungen, wobei stets zu beachten ist, dass die Verwandten der zweiten Ordnung erst zum Zug kommen, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das gleiche gilt im Verhältnis der weiteren Ordnungen.
Neben den gesetzlichen Erben hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht.