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Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben?


Man unterscheidet zwei Formen der steuerlichen Veranlagung: die Pflichtveranlagung sowie die Antragsveranlagung.

In § 46 EStG ist die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt. In folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:

  • Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als € 410,00
  • Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel Vermietung oder Verpachtung, von mehr als € 410,00
  • Sofern die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde
  • wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn € 10.500,00 übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 EStG erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn € 19.700,00 übersteigt
  • Ehegatten hatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben
  • Auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Ersatzbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen
  • Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige 50%ige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag.
  • In speziellen Fällen bei Sonderzahlungen, die auf der Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert wurden
  • Bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat
  • Die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet
  • Auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Ehegatte berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt
  • Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.

 

Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:

  • Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag.
  • Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
  • Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.

 

Ebenso muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO). Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, so werden Sie geschätzt.

 

Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (also liegt keiner der oben beschriebenen Fälle vor), kann es vorteilhaft sein, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Dies gilt besonders dann, wenn eine Tätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt worden ist. Aber auch bei einer ganzjährigen Tätigkeit ist die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll, wenn die Werbungskosten oder Sonderausgaben über die jeweiligen Pauschbeträge hinausgehen oder ein Arbeitnehmer geheiratet hat.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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