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Wenn der Chef den kranken Mitarbeiter observieren lässt

Durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist wieder die Diskussion darüber entbrannt, ob ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter, der sich krank gemeldet hat, überwachen lassen darf.

In diesem Fall treffen widerstreitende Interessen aufeinander. Während der Arbeitgeber überprüft wissen will, ob der Arbeitnehmer „nur krank feiert“ oder tatsächlich arbeitsunfähig ist, fühlt sich der Mitarbeiter in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn er überwacht wird.

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber gestattet, seinen krankgeschriebenen Arbeitnehmer zu überprüfen. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass solche Nachforschungen zulässig sind. Aber nur in engen Grenzen. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Beschäftigten einsetzen, urteilten die Richter am 19.02.2015 in Erfurt.

Ertappt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dabei, eine Krankmeldung nur vorgetäuscht zu haben, droht die fristlose Kündigung. Hinzu kommt, dass in diesem Fall der Arbeitnehmer zusätzlich noch die Kosten der Überwachung zu tragen hat.

Häufig lassen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überwachen, ohne das es hierzu Anlass gibt bzw. dieser nicht ausreichend ist. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor. Dann steht dem Überwachten auch ein Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber zu.

Diese Entscheidung sollte jedoch nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer, die krank sind, sich zu Hause verbarrikadieren.

Der Arbeitnehmer darf auch während einer Krankheit das Haus verlassen. Einkaufen gehen, Bekannte besuchen, joggen mit gebrochener Hand. Erlaubt ist alles, was eine Genesung fördert. Bei einem Burnout zum Beispiel kann es richtig sein, etwas zu unternehmen oder Sport zu machen. Verboten sind jedoch Aktivitäten, die Beschwerden verschlimmern können.

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Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
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