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Zeugnis

Gem. § 630 BGB hat der Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Hiervon zu unterscheiden ist ein sog. einfaches Zeugnis, das nur die Art und Dauer der Beschäftigung enthält, während das qualifizierte Zeugnis neben der Beschreibung der Tätigkeit auch Aussagen zur Leistung und Führung des Arbeitnehmers enthält.

Da das Zeugnis dem weiteren beruflichen Weg dienen soll, ist das Zeugnis an formale Anforderungen geknüpft. Unter anderem muss eine sog. Eingangsformel vorhanden sein, die den Arbeitnehmer bezeichnet.

Inhaltlich muss es den Tatsachen entsprechen. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen.

Sofern der Arbeitnehmer sich auf einen neuen Job bewerben möchte oder ein anderer triftiger Grund vorliegt, hat er auch einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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