Das AGG hat das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, § 1 AGG.
Dieses Gesetz ist sowohl bei einer Stellenausschreibung als auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und somit im Unternehmen bzw. Betrieb zu berücksichtigen.
Ob eine Verletzung des Gesetzes vorliegt, ist stets eine Einzelfallentscheidung.