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Unwirksame Versand- und Gefahrenübergangsklausel eines Möbelversandhandels

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbel-Online-Shops heißt es:

Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist. Wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen ist, verpflichtet sich der Verwender dieser AGBs teilweise auch zur Montage von Möbeln. In diesem Fall liegt eine Bringschuld vor, da die Montage tatsächlich nur beim Kunden erbracht werden kann. Oben genannte Klausel benachteiligt jedoch Kunden, die auch eine Montage „gekauft“ haben, da ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung des Leistungsorts abgewichen wird und somit den Gefahrenübergang zum Nachteil des Kunden verändert.

Zusätzlich schließt das Möbelunternehmen die Haftung für das Transportunternehmen aus. Auch dies verstößt gegen das Gesetz, so dass auch aus diesem Grund die Klausel unwirksam ist.

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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