Am 16.01.2015 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter, der sich durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlt, von dem anderen Mieter verlangen kann, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen.
Die Kläger wohnen im 1. Stock, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone der Wohnungen liegen übereinander. Die Kläger fühlen sich als Nichtraucher durch den vom Balkon aufsteigenden Tabakrauch gestört und verlangen deshalb von den Beklagten das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage zurück. Dies wurde damit begründet, dass ein Rauchverbot mit der Freiheit der Lebensführung, die verfassungsrechtlich geschützt ist, nicht vereinbar ist. Die Freiheit der Lebensführung umfasse nach Ansicht der Gerichte auch die Entscheidung, auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon zu rauchen.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dies wird damit begründet, dass grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch besteht, sofern der Besitz durch Immissionen (Lärm / Geruch u.a.) gestört wird. Dieser Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist. Das wiederum ist anzunehmen, wenn nach dem Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen Menschen das Rauchen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden wird.
Liegt jedoch eine störende und somit eine wesentliche Beeinträchtigung vor, so stehen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Besitzechte gegenüber, die in Ausgleich zu bringen sind. Zum einen ist der Mieter (Nichtraucher) vor möglichen Belästigungen zu schützen. Zum anderen ist der andere Mieter (Raucher) dahingehend zu schützen, dass er seine Lebensbedürfnisse verwirklichen kann. Auch hier gilt insofern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Der Bundesgerichtshof deutete bereits jetzt an, dass dies wohl auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauszulaufen hat, um Bedürfnisse aller Beteiligten zu berücksichtigen.
Eine endgültige Entscheidung wird jedoch erst das Landgericht treffen. Dieses hat sich auf Grund der Zurückverweisung erneut mit dem Fall zu befassen..